Dank GPS-Trackern lassen sich verlorene oder verlegte Gegenstände und Haustiere leicht wiederfinden. Doch bei der Ortung von Menschen gelten spezielle rechtliche Bestimmungen. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Privatsphäre und dürfen nur mit ihrer Zustimmung geortet werden. Auch bei betagten Personen muss eine Einwilligung vorliegen, sofern sie dazu in der Lage sind. Arbeitgeber dürfen GPS-Systeme nur eingeschränkt nutzen und müssen die Angestellten darüber informieren.
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Kinderrechtskonvention: Schutz der Privatsphäre bei Ortung
Die Ortung von Menschen mittels GPS oder Bluetooth-Trackern ist rechtlich kompliziert, insbesondere wenn es um Kinder und Jugendliche geht. Die Uno Kinderrechtskonvention und das Schweizer Recht legen fest, dass die Privatsphäre von Kindern und Jugendlichen geschützt werden muss und eine Überwachung oder Ortung ohne ihre Zustimmung nicht zulässig ist.
Die Verwendung von GPS-Trackern zur Ortung von Kindern ist rechtlich nur dann erlaubt, wenn die Eltern ihre Kinder zuvor über die Ortung informieren und diese damit einverstanden sind. Es ist wichtig zu beachten, dass Kinder und Jugendliche, die urteilsfähig sind, das Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre haben und eine Ortung ohne Einverständnis als unzulässig gilt. Eine Ortung ohne Einverständnis ist nur bei Kindern bis etwa 12 Jahren gestattet, um deren Sicherheit zu gewährleisten.
Auch bei älteren Menschen ist eine Ortung nur dann zulässig, wenn die betroffene Person darüber informiert und einverstanden ist. Wenn die betagte Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Einwilligung zu geben, ist der Einsatz eines Trackers durch Angehörige rechtlich heikel.
Alters- und Pflegeinstitutionen müssen bestimmte gesetzliche Auflagen erfüllen, um eine Überwachung der Bewohner und eine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zu legitimieren.
GPS-Tracker im Arbeitsalltag: Einschränkungen beachten
Die Verwendung von GPS-Trackern durch Arbeitgeber ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, wie zum Beispiel zur Planung von Einsätzen oder zur gelegentlichen Überprüfung der Arbeitszeit. Die Mitarbeiter müssen über den Einsatz des GPS-Systems informiert sein, um ihre Rechte zu wahren.
Es ist rechtlich nicht erlaubt, Angestellte am Arbeitsplatz total und permanent zu überwachen, insbesondere in Bezug auf ihr Verhalten. Wenn Angestellte das Firmenfahrzeug auch privat nutzen dürfen, haben sie das Recht, das GPS-System zu deaktivieren.
Kein Persönlichkeitsschutz für Tiere bei GPS
Im Gegensatz zu Menschen können Tiere keinen Persönlichkeitsschutz geltend machen. Daher ist es rechtlich erlaubt, Tiere wie Katzen und Hunde mit GPS-Trackern zu orten. Dies ermöglicht es den Besitzern, den Aufenthaltsort ihrer Haustiere zu überwachen und sicherzustellen, dass sie sich in einem bestimmten Bereich aufhalten. Es ist wichtig zu beachten, dass das heimliche Anbringen eines GPS-Trackers an einem Tier, um den Aufenthaltsort des Besitzers zu ermitteln, unzulässig ist und als Verletzung der Privatsphäre betrachtet wird.
Schutz vor Stalking: Bluetooth-Verbindung deaktivieren
Opfer von unerwünschtem Tracking haben oft Schwierigkeiten, die Überwachung zu erkennen. Um zu verhindern, dass eine Verbindung zum Smartphone hergestellt wird, sollten Betroffene die Bluetooth-Verbindung bei Nichtgebrauch deaktivieren, wie von der Kriminalpräventionsstelle empfohlen. Bei Verdacht sollten sie Rat bei Experten suchen und die Polizei einschalten.
Wenn jemand Opfer von Stalking wird, kann er gerichtliche Schritte einleiten, um sich zu schützen. Eine mögliche Maßnahme ist es, ein Kontakt- oder Annäherungsverbot gegen die stalkende Person zu erwirken. Dadurch wird der stalkenden Person untersagt, jeglichen Kontakt oder Annäherungsversuch an das Opfer zu unternehmen.
Einwilligung erforderlich: GPS-Tracker für Menschen
GPS-Tracker sind nützliche Geräte, um verlorene Gegenstände oder Haustiere zu finden. Bei der Ortung von Menschen gelten jedoch spezifische rechtliche Regelungen. Die Einwilligung der betroffenen Person ist von großer Bedeutung, insbesondere bei Kindern und betagten Personen. Es ist wichtig, ihre Privatsphäre zu schützen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Der Einsatz von GPS-Systemen durch Arbeitgeber ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Eine permanente Überwachung von Angestellten ist nicht erlaubt und der Einsatz sollte nur zur Planung von Einsätzen oder zur Kontrolle der Arbeitszeit erfolgen.